Wozu sind elektronische Signaturen gut?

Aktuelles
26.2.2016

Die Unterschrift ist schon seit Jahrhunderten ein fester Bestandteil von Dokumenten und dient als Identitätsnachweis der Person, die das Schriftstück unterzeichnet hat. Die Beweiskraft eines jeden Dokuments steht und fällt mit dem Vorhandensein einer Unterschrift. Dies gilt ungeachtet dessen, ob das Dokument in Papierform oder in einem elektronischen Format vorliegt. Auch bei der elektronischen Archivierung kommt man nicht um eine Unterschrift herum. Allerdings weist sie hier eine andere Form auf: eine elektronische. Eine elektronische Signatur hat man sich nicht als ein gescanntes Bild vorzustellen, wie von Laien oft angenommen wird.

Bei vertrauenswürdigen Dokumenten können Authentizität und Integrität nachgewiesen werden (mehr zum Thema hier). Nur ein unterzeichnetes Dokument hat in Streitfällen Beweiskraft vor Gericht oder wird in einem Amtsverfahren in Ausübung öffentlicher Gewalt anerkannt. Authentizität, Integrität und Lesbarkeit sind Dokumenteneigenschaften, die im Einklang mit dem Umsatzsteuergesetz auch der Steuerverwalter bei der Überprüfung Ihrer Buchführung einfordern. Eine Signatur wird auch vom Buchführungsgesetz bei buchhalterischen Aufzeichnungen verlangt, die erst dann zu einem Rechnungsbeleg werden, wenn sie eine Signatur tragen. Und genauso wie bei der Archivierung von Papierdokumenten sind auch die Anforderungen an Dokumente, die in einem elektronischen Archiv aufbewahrt werden, fest definiert. Und bei all dem hilft uns bei digitalen Dokumenten die elektronische Signatur.

Elektronische Signatur gewährleistet Authentizität

Ein Dokument ist eine beliebig aufgezeichnete Information (Gesetz Nr. 499/2004, §2 Abs. e) und hat somit eine allgemeinere Form als ein Schriftstück, da es mehr Formen als nur die Schriftform voraussetzt. Das können zum Beispiel Audio- oder Bildaufzeichnungen sein.

Eine schriftliche Rechtshandlung erfordert laut Definition (gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch) von der handelnden Person eine eigenhändige Unterschrift. Im Falle der elektronischen Form einzig und allein durch eine garantierte elektronische Signatur. Doch was bedeutet das? Während dies bei Papier einleuchtend ist, ohne dass es durch ein Gesetz näher erläutert werden muss, ist das bei einem elektronischen Dokument anders.

Die Grundlagen für die Glaubwürdigkeit eines elektronischen Dokuments richten sich nach dem Gesetz Nr. 227/2000 GBl., über die elektronische Signatur (seit Juli 2016 nach eIDAS). Wenn ein Dokument mit einer elektronischen Signatur versehen ist, können der Staat oder auch andere Empfänger genau identifizieren, wer das Dokument erstellt hat. Die Authentizität des Dokuments und seine Unversehrtheit, sprich seine Integrität, sind gewährleistet.

Elektronische Signaturen vergeben 3 Organisationen

Eine elektronische Signatur sind Angaben in Datenform, die im Computer von der eigenhändigen Signatur ersetzt werden. Diese wird der Datennachricht beigefügt oder ist mit ihr logisch verbunden. Sie dient der eindeutigen Überprüfung der Identität der in der Datennachricht unterschriebenen Person. Durch Beifügen einer elektronischen Signatur wird die Authentizität des Dokuments sichergestellt.

Wie? Die Authentizität einer gültigen elektronischen Signatur beruht auf dem Prinzip der Übertragung des Vertrauens seitens vertrauenswürdiger Dritter. Die Überprüfung erfolgt nämlich über Zertifizierungsstellen durch Verbindung von Daten aus einem nicht geheimen Teil des Zertifikats (öffentlicher Schlüssel, der in die Welt hinausgelassen wird) und einem geheimen Teil (privater Schlüssel, der im Gegensatz dazu strikt im System des eigenen Computers bewahrt wird).

Unter einem Zertifikat versteht man eine Datennachricht, die von einem Vertrauensdiensteanbieter erstellt wird und Daten zur Überprüfung elektronischer Signaturen mit der signierenden Person (qualifiziertes Zertifikat) verbindet. Dies macht eine Überprüfung ihrer Identität möglich. Im Falle der elektronischen Signatur ist dies also wie die Beglaubigung der eigenhändigen Unterschrift bei einer Urkunde.

In der Tschechischen Republik sind elektronische Signaturen ausschließlich bei 3 qualifizierten Zertifizierungsstellen erhältlich: bei der Post (Česká pošta) sowie bei den Unternehmen "První certifikační autority" und "eIdentity". Wenn Sie nicht den Weg zu einer der oben stehenden Zertifizierungsstellen auf sich nehmen wollen, können Sie auch sog. mobile Registrierungsstellen nutzen. Diese kommen zu Ihnen ins Büro und richten alles Erforderliche für Sie ein. Eine dieser Stellen ist zum Beispiel der Betreiber der Webseite elektronickypodpis.cz. Die Gültigkeit einer elektronischen Signatur beträgt in der Regel 1 Jahr, neuerdings werden aber auch Zertifikate mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erstellt.

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